Betreuungsrecht

>Für die unterschiedlichen Aufgabenkreise können
verschiedene Betreuer eingesetzt werden, die je-
weils nur einen Aufgabenkreis (z. B. Vermögensver-
waltung oder Personensorge) betreuen. Genau so
können sich auch mehrere Betreuer einen Aufgaben-
kreis teilen; dann müssen die Betreuer die Entschei-
dungen in der Sache gemeinsam treffen.

>Die Personensorge (z. B. Aufsichtspflicht) wird
gegenüber der Vermögenssorge gestärkt.

>Dem Betroffenen wird ein gewisses Recht auf Ver-
wirrtheit und abweichenden Lebensstil zugestanden.
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