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> Für
die unterschiedlichen Aufgabenkreise können
verschiedene
Betreuer eingesetzt werden, die je-
weils nur einen
Aufgabenkreis (z. B. Vermögensver-
waltung oder
Personensorge) betreuen. Genau so
können
sich auch mehrere Betreuer einen Aufgaben-
kreis teilen;
dann müssen die Betreuer die Entschei-
dungen in der
Sache gemeinsam treffen.

> Die
Personensorge (z. B. Aufsichtspflicht) wird
gegenüber
der Vermögenssorge gestärkt.

> Dem
Betroffenen wird ein gewisses Recht auf Ver-
wirrtheit und
abweichenden Lebensstil zugestanden. |