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Vor 1992 konnte ein Erwachsener unter bestimmten
Voraussetzungen entmündigt, also komplett entrechtet
werden. Gründe für eine Entmündigung waren Trunk-
sucht, Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Rauschgift-
sucht und Verschwendung. Als gesetzlicher Vertreter
des Entmündigten wurde ein Vormund bestimmt. Für
alle Handlungen benötigte die entmündigte Person die
Erlaubnis ihres Vormunds.

Mit dem neuen Betreuungsrecht sollen die individuellen
Fähigkeiten, Wünsche und Bedürfnisse des Betrof-
fenen gestärkt werden. Die Entmündigung schaffte
man ab. Auch die Vormundschaft wurde ersetzt durch
das sogenannte Rechtinstrument "Betreuung". |